Dies aus folgenden Überlegungen: 15.2.1 Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Behörden und Gerichte ihre Verfahren korrekt resp. gesetzeskonform durchführen und dabei allfälligen unrechtmässigen oder zumindest zweifelhaften Beeinflussungsversuchen von aussen standhalten. Die Aufsicht darüber erfolgt nicht alleine durch übergeordnete staatliche Institutionen. Vielmehr üben auch die Medien eine Kontrollfunktion aus resp. tragen sie mit ihren Recherchen und Berichterstattungen zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten bei (sog. Wächterfunktion).