BSG 101.1]). Der Bund zog 2006 mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ; SR 152.3]) nach. 15.2 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführern, ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung ihrer Frage 1 (Verkaufspreis und Verkaufsbedingungen des Freihandverkaufs) glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Überlegungen: 15.2.1 Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Behörden und Gerichte ihre Verfahren korrekt resp.