Zum anderen ging die Tendenz in den letzten Jahren klar weg vom Geheimhaltungsprinzip (mit Öffentlichkeitsvorbehalt) in Richtung Öffentlichkeitsprinzip (mit Geheimhaltungsvorbehalt). So hat der Kanton Bern bereits im Jahr 1995 das Öffentlichkeitsprinzip in seiner Verfassung verankert, wonach ein genereller Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten besteht, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]).