O., S. 137 mit Hinweis auf BGE 95 III 1 E. 2 S. 5). 15.1.2 Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Gesetzesbestimmung jeweils jene Auslegung zu wählen ist, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht (BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225; BGE 140 V 449 E. 4.2 S. 455; je mit Hinweisen). Zum anderen ging die Tendenz in den letzten Jahren klar weg vom Geheimhaltungsprinzip (mit Öffentlichkeitsvorbehalt) in Richtung Öffentlichkeitsprinzip (mit Geheimhaltungsvorbehalt).