Erfolgt hingegen eine konkrete Anfrage im Einzelfall aufgrund eines begründeten Anlasses, ist auch bei Medienanfragen jeweils einzelfallweise zu prüfen, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht besteht. Ein entsprechendes Gesuch kann diesfalls nicht einzig mit der Begründung abgewiesen werden, es handle sich um eine «Presserecherche», die gemäss KS Nr. A 1 der Aufsichtsbehörde nicht zur Einsicht berechtige (vgl. hierzu auch ESCHER/LEVANTE, a.a.O., S. 137 mit Hinweis auf BGE 95 III 1 E. 2 S. 5).