7 Inkassobüro erfolglos Auskünfte über sämtliche Schuldner verlangte, gegen die im Kanton Genf eine Betreibung lief). 15.1.1 In diesem Sinne ist denn auch das im KS Nr. A 1 gennannte Beispiel der «Presserecherchen» zu verstehen. Das Einsichtsrecht soll von den Medien nicht dazu verwendet werden können, in allgemeiner Weise Informationen beim Betreibungs- und Konkursamt erhältlich zu machen (z.B. alle Namen von Schuldnern im Kanton Bern mit Verlustscheinen über einen Gesamtbetrag von CHF 100‘000.00).