vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art (vgl. E. 14.1 oben). 15.1 In Ziffer 1 des KS Nr. A 1, auf welches sich das Betreibungs- und Konkursamt in seiner ablehnenden Verfügung u.a. stützt, wird ausgeführt, dass «ein allgemeines Interesse (Neugier; Presserecherchen; Auskunftei, die sich eine Kartei anlegen will)» nicht genügt und es sich stattdessen um «ein konkretes Interesse im Einzelfall» handeln muss. Entscheidend gemäss Kreisschreiben ist somit, dass es sich um ein konkretes und nicht bloss um ein allgemeines Interesse handelt.