15. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer weder Konkursgläubiger sind, noch einen Schaden gegen einen Dritten einklagen wollen. Sie fallen damit unter «andere Dritte», für welche das Einsichtsrecht nicht a priori gegeben ist. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ein besonderes und gegenwärtiges schutzwürdiges Interesse daran besitzen, Einsicht in die Konkursakten zu erhalten. Dieses Interesse braucht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art (vgl. E. 14.1 oben).