Während bei den direkt beteiligten Schuldnern und Gläubigern die Voraussetzungen kraft ihrer Stellung automatisch vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2010 vom 11. März 2010 E. 6.3), ist bei Dritten insbesondere zu beachten, dass es sich um ein konkretes Interesse im Einzelfall handeln muss und ein allgemeines Interesse (Neugier; Presserecherchen; Auskunftei, die sich eine Kartei anlegen will) nicht genügt (KS Nr. A 1 Ziff.1). 14.2 Ist der Konkurs einmal eröffnet, bezweckt das Einsichtsrecht, dass die Konkursgläubiger die Lage des Schuldners prüfen und im Konkursverfahren ihre Rechte wahrnehmen können.