Das Vorhandensein dieses konkreten Interesses ist durch das Betreibungsund Konkursamt im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Während bei den direkt beteiligten Schuldnern und Gläubigern die Voraussetzungen kraft ihrer Stellung automatisch vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2010 vom 11. März 2010 E. 6.3), ist bei Dritten insbesondere zu beachten, dass es sich um ein konkretes Interesse im Einzelfall handeln muss und ein allgemeines Interesse (Neugier; Presserecherchen; Auskunftei, die sich eine Kartei anlegen will) nicht genügt (KS Nr. A 1 Ziff.1).