vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art. Ein strenger Nachweis des Interesses darf von der gesuchstellenden Partei nicht verlangt werden, sondern die Einsicht ist ihr zu gewähren, wenn sie durch ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses glaubhaft macht (BGE 105 III 38 S. 39 f. E. 4; 115 III 81 S. 83 E. 2 je mit Hinweisen). Das Vorhandensein dieses konkreten Interesses ist durch das Betreibungsund Konkursamt im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.