6 14. April 2016 E. 4.2; MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 8a SchKG; KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. Zürich, N. 169). Zufolge derogativer Kraft des Bundesrechts gelten abweichende kantonale Bestimmungen zur Auskunftserteilung nicht (vgl. auch KS Nr. A 1 Ziff. 1). 14.1 Erforderlich ist ein besonderes und gegenwärtiges schutzwürdiges Interesse. Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art.