Nach Ansicht der Konkursverwaltung falle dieses Verfahren nicht unter die Informationspflicht von Amtes wegen gemäss Art. 16 und 23 Abs. 1 Bst. b IG. Vor und während des Konkursverfahrens sei das Interesse für das Hotel sehr gering gewesen. Im Übrigen diene eine Berichterstattung über ein einziges Verfahren, in Zusammenhang mit allfällig ungedeckten Kosten für die öffentliche Hand, nicht zur Beruhigung der Bevölkerung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. c IG. Der Sachverhalt sei auch nicht mit dem in der Beschwerde zitierten Fall aus dem Kanton Basel- Stadt vergleichbar.