Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Medien, unabhängig von der Qualität der Informationsquelle, machtvolle medienwirksame Beeinflussungsmöglichkeiten zur Meinungsbildung der Bevölkerung hätten, wogegen die Behörden an das Amtsgeheimnis, den Datenschutz sowie an die Form von Mitteilungen gebunden seien. Damit dieses Machtungleichgewicht nicht uneingeschränkt von wirtschaftlich tätigen Medien eingesetzt werden könne, bestünden gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich Auskunfts- und Einsichtsrecht. 13.2 Nach Ansicht der Konkursverwaltung falle dieses Verfahren nicht unter die Informationspflicht von Amtes wegen gemäss Art.