8a SchKG regle abschliessend, wer in einem Konkursverfahren Auskunft erhalte, weshalb das kantonale Informationsgesetz (IG) nicht greife. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Medien, unabhängig von der Qualität der Informationsquelle, machtvolle medienwirksame Beeinflussungsmöglichkeiten zur Meinungsbildung der Bevölkerung hätten, wogegen die Behörden an das Amtsgeheimnis, den Datenschutz sowie an die Form von Mitteilungen gebunden seien.