13. 13.1 Das Betreibungs- und Konkursamt wendet in ihrer Vernehmlassung hiergegen ein, bei den Beschwerdeführern handle es sich um «andere Dritte», für welche das Einsichtsrecht nicht a priori gegeben sei. Die Beschwerdeführer hätten weder eine konkrete noch eine individuelle Beziehung zum Konkursverfahren bzw. zum Hotel D.________. Für die Beurteilung der korrekten Gesetzesanwendung sei die Aufsichtsbehörde und nicht Dritte oder gar die Öffentlichkeit zuständig. Art. 8a SchKG regle abschliessend, wer in einem Konkursverfahren Auskunft erhalte, weshalb das kantonale Informationsgesetz (IG) nicht greife.