ob die zuständigen Behörden sich unter Druck setzen liessen und ob Kosten beim Gemeinwesen entstanden seien, was unter dem Gesichtspunkt des Steuercharakters nicht tolerierbar wäre. Im Weiteren werde auf Art. 5, 9, 16, 17 und 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie auf die Wächterfunktion der Medien hingewiesen. Die Medienfreiheit gewährleiste das Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie das behördliche Handeln bei der Veräusserung ausgestaltet gewesen sei.