5 falls auch das kantonale Informationsgesetz (IG) zur Anwendung, namentlich dessen Art. 23 und 24 Ziff. 1 Bst. a IG. 12.4 Werde eine Interessenabwägung vorgenommen, müsse diese klar zu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips ausfallen. Es gelte, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermeiden und zu klären, dass resp. ob die zuständigen Behörden sich unter Druck setzen liessen und ob Kosten beim Gemeinwesen entstanden seien, was unter dem Gesichtspunkt des Steuercharakters nicht tolerierbar wäre.