8a SchKG von einer Erleichterung der Anforderungen an den Interessennachweis ausgegangen worden sei. Dies treffe sich mit dem allgemeinen Grundsatz des Öffentlichkeitsprinzips auf Bundes- und kantonaler Ebene, wie er sich in den vergangenen Jahren zusehends durchgesetzt habe. Das Kreisschreiben aus dem Jahr 1994 erscheine vor diesem Hintergrund nicht mehr aktuell. Da das Betreibungs- und Konkursamt als Verkäuferin gehandelt habe, gelange allen-