So habe das Bundesgericht immer wieder ausgeführt, dass das Interesse nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein habe, sondern auch ein Interesse anderer Art genüge und ein allfälliger Gesuchsteller nicht Gläubiger des Betroffenen zu sein brauche. In einem ähnlichen Fall, der im Basler Kommentar zum SchKG erwähnt werde, habe das Betreibungsamt der Stadt Basel der Redaktion des Fernsehsenders Tele Basel Auskunft erteilt. 12.3 In Bezug auf die Beweisforderung genüge Glaubhaftmachung, wobei im Rahmen der Revision von Art. 8a SchKG von einer Erleichterung der Anforderungen an den Interessennachweis ausgegangen worden sei.