Das vom Betreibungs- und Konkursamt erwähnte Kreisschreiben verweise an der fraglichen Stelle bzgl. Presserecherchen auf den BGE 135 III 503. Abgesehen davon, dass diesem Entscheid nichts Derartiges entnommen werden könne, widerspreche diese Argumentation Sinn und Zweck von Art. 8a SchKG und der diesbezüglichen Rechtsprechung. So habe das Bundesgericht immer wieder ausgeführt, dass das Interesse nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein habe, sondern auch ein Interesse anderer Art genüge und ein allfälliger Gesuchsteller nicht Gläubiger des Betroffenen zu sein brauche.