Hieraus resultiere die öffentlichkeitsrelevante Frage, ob ungedeckte Kosten bei der öffentlichen Hand verblieben und wenn ja, in welcher Höhe. Nebst diesen wirtschaftlichen Aspekten stellten sich aber auch wichtige gesellschaftliche Fragen, namentlich zum Verhalten der neuen Käuferin. Auch fehle es ohne entsprechende Informationen an der nötigen Transparenz, damit beurteilt werden könne, ob sämtliche Akteure korrekt agiert hätten. 12.2 Das vom Betreibungs- und Konkursamt erwähnte Kreisschreiben verweise an der fraglichen Stelle bzgl. Presserecherchen auf den BGE 135 III 503.