nachfolgend: KS Nr. A 1). Die Begründung zum Gesuch weise sich grossmehrheitlich als Presserecherchen aus. Auch aus der öffentlichen Versteigerung, die mangels eines Angebots zu keinem Zuschlag geführt habe, könne kein Einsichtsrecht abgeleitet werden. Einzig die Steigerungsbedingungen inkl. Lastenverzeichnisse und Schätzungsberichte hätten im Zusammenhang mit der Verwertung der Liegenschaften öffentlich aufgelegen. Die Bestimmungen des SchKG gingen denjenigen des kantonalen Informationsgesetzes (IG) vor.