11. In seiner abschlägigen Verfügung vom 4. März 2019 hielt das Betreibungs- und Konkursamt fest, dass es sich um ein laufendes Konkursverfahren handle, weshalb die gestellten Fragen gar nicht abschliessend beantwortet werden könnten; ein mögliches Abschlussdatum könne noch nicht mitgeteilt werden. Ein allgemeines Interesse, wie namentlich Presserecherchen, reichten zur Auskunftserteilung nicht aus (unter Hinweis auf MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 8a SchKG; Kreisschreiben Nr. A 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen; nachfolgend: KS Nr. A 1).