Das Mindestgebot wurde auf CHF 1 Mio. festgesetzt, das jedoch niemand bot. Eine öffentliche Steigerung mit einem Mindestgebotspreis wurde u.a. deshalb angesetzt, weil auf Grund der einschneidenden Nutzniessung niemand für einen freihändigen Kauf der Liegenschaften gewonnen werden konnte und um die hohen Verwaltungskosten zu decken. Ein einziges Kaufangebot der F.________ AG war derart tief, dass die Konkursverwaltung es nicht berücksichtigte. 10.4 Nach der erfolglosen Steigerung und nach Verhandlungen mit der Konkursverwaltung offerierte die F.___