Auf Grund einer auf den Liegenschaften lastenden Nutzniessung ergaben sich dafür bei der Schätzung negative Verkehrswerte. Nach einer mehrjährigen Kollokationsstreitigkeit entschied das Bundesgericht im Dezember 2017 den Kollokationsprozess zu Gunsten der Konkursverwaltung, indem es die Forderungen der Grundpfandgläubigerin als Forderungen dritter Klasse bzw. Forderungen dritter Klasse aber diesen nachgehend erklärte. 10.2