3 9.2 Soweit die Beschwerdeführer die Beantwortung der Fragen 2‒5 beantragen resp. um Akteneinsicht zwecks Beantwortung dieser Fragen ersuchen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Fragen 2‒5 lassen sich ‒ wenn überhaupt ‒ erst nach Abschluss des Konkursverfahrens beantworten. Da das Konkursverfahren der D.________ AG immer noch läuft, fehlt es somit an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse. 9.3 Im Weiteren, d.h. soweit die Frage 1 betreffend (Preis und Bedingungen des Freihandverkaufs), ist auf die Beschwerde einzutreten.