9. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3; BGE 112 III 1 E. 1). 9.1 Die angefochtene Verfügung ist sowohl an den Beschwerdeführer 2 als auch an die Beschwerdeführerin 1 adressiert.