8. Streitgegenstand bzw. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die angefochtene Verfügung vom 4. April 2019, weshalb auf die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift nur insoweit einzutreten ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Auskunftserteilung gemäss Gesuch vom 6. Februar 2019 (Beantwortung der Fragen 1‒5) beantragt wird.