5. Das Betreibungs- und Konkursamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Verfügungen vom 4. April 2019 wurde den Beschwerdeführern die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamts zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer liessen sich nicht mehr vernehmen. II. 7. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).