Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG bei Medienanfragen Erfolgt eine konkrete Anfrage im Einzelfall aufgrund eines begründeten Anlasses, ist auch bei Medienanfragen einzelfallweise zu prüfen, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht besteht. Das Gesuch kann diesfalls nicht einzig mit der Begründung abgewiesen werden, es handle sich um eine «Presserecherche», die gemäss Kreisschreiben Nr. A 1 der Aufsichtsbehörde nicht zur Einsicht berechtige (E. 15.1). Überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht im vorliegenden Fall bejaht (E. 15.2 und 15.3). Erwägungen