11. Ueber Schadenersatzansprüche und deren Voraussetzungen - gesetzwidriges Verhalten und Verschulden - hat im Kanton Bern die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zu entscheiden (JGK; Art. 8 EGSchKG i.V.m. Art. 104 des Personalgesetzes [PG; BSG153.01]); die Aufsichtsbehörden haben keine Kompetenz darüber zu befinden und dürfen diesem Entscheid nicht vorgreifen. Soweit der Beschwerdeführer für seine Umtriebe eine Entschädigung verlangt (RB 2), steht ihm nach dem Gesagten die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nicht zur Verfügung. Auf sein Begehren ist nicht einzutreten.