10. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände betrachtet die Aufsichtsbehörde den Beweis für das Erheben des Rechtsvorschlages als erbracht. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xy.________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Pfändung vom 14. März 2019 in der entsprechenden Betreibung wird aufgehoben und die Dienststelle Mittelland wird angewiesen, allfällig gepfändete Guthaben freizugeben.