Wie es letztlich zur Ausstellung des Gläubigerdoppels kam, kann nicht mehr eruiert werden. Wahrscheinlich wurde das zweite Exemplar erst im Nachgang zur erfolgten Zustellung von einer anderen Person vorgefunden, ausgefüllt und schliesslich dem Amt retourniert. Wie dem auch sei: Massgebend ist bei Abweichungen - wie bereits dargelegt - das Schuldnerexemplar, welches hier mit 4 hinreichender Deutlichkeit verurkundet, dass Rechtsvorschlag erhoben worden ist.