9. Sodann decken sich die Beurkundungen auf dem Schuldnerdoppel mit den ursprünglichen Angaben in der Sendungsverfolgung ("Rechtsvorschlag gesamte Forderung"; VB 2). Die nachträglichen Erklärungen der Post für den vermeintlich falschen Eintrag (VB 4) erscheinen vage und wenig spezifiziert und vermögen den Beweiswert des Schuldnerexemplars (öffentliche Urkunde) nicht zu erschüttern. Mit der Sendungsverfolgung liegt vielmehr ein weiteres (deutliches) Indiz dafür vor, dass der Schuldner dem zustellenden Beamten gegenüber Rechtsvorschlag erhoben hat.