Im Uebrigen ist notorisch, dass gewisse Beweismittel nach der allgemeinen Lebenserfahrung zuverlässiger erscheinen als andere; so sind Urkunden verlässlicher als Zeugen und allgemein der Sachbeweis (Urkunden, Augenschein) zuverlässiger als der Personenbeweis durch Zeugen oder Parteien (BRÖNNIMANN, Berner Kommentar zur ZPO, N 17 zu Art. 157 ZPO; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 136; ausführlich LEU, DIKE- Kommentar, N 22 ff zu Art. 157 ZPO). Den Urkunden kommt daher besonderes Gewicht zu.