8. Für die Kammer liegen keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung des Schuldnerexemplars vor. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist deshalb das Schuldnerexemplar massgebend. Daran ändert nichts, dass der Schuldner in seiner Beschwerde (fälschlicherweise) ausführt, er habe dem Betreibungsbeamten X.________ gegenüber Rechtsvorschlag erhoben. Dem Schuldner wurde schon früher ein Zahlungsbefehl in derselben Sache zugestellt und am 14. März 2019 erfolgte die Pfändung. Er hatte daher in letzter Zeit mehrmals schriftlich und/oder mündlich mit Betreibungsangestellten Kontakt, so dass eine simple Verwechslung nahe liegt.