6. Zunächst kann festgehalten werden, dass der fragliche Zahlungsbefehl - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - am 29. November 2018 durch die Post zugestellt wurde. Beide Originale tragen dieselbe Sendungsnummer (98.05.032363.xy.________), für die auch ein Zustellnachweis aktenkundig ist (VB 2). 7. Ansonsten ist aber augenscheinlich, dass inhaltliche Abweichungen zwischen den beiden Exemplaren bestehen: Aus dem Zahlungsbefehl des Schuldners ist klar ersichtlich, dass Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Zudem ist auf diesem Exemplar der zustellende