Abweichungen kommen wohl am häufigsten bei den vom Betreibungsbeamten erst nach der Zustellung einzufügenden Angaben vor. Die praktische Bedeutung von Art. 70 Abs. 1 letzter Satz SchKG liegt denn auch in erster Linie bei den Angaben zur Zustellung (Art. 72 SchKG) und zum Rechtsvorschlag (Art. 76 i.V.m. Art. 74 SchKG). Die irrtümliche Angabe auf dem Gläubigerdoppel, der Schuldner habe keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann im Uebrigen sowohl durch das Schuldnerdoppel, als auch durch andere Beweismittel widerlegt werden (WÜTHRICH/SCHOCH, Basler Kommentar zum SchKG, N 10 zu Art. 70 SchKG).