5. Der Zahlungsbefehl wird jeweils im Doppel ausgefertigt, ein Exemplar für den Betriebenen und eines für den Betreibenden. Jedes Exemplar ist eine öffentliche Urkunde. Bei Abweichungen zwischen dem Schuldner- und Gläubigerexemplar geht das Schuldnerexemplar vor (Art. 70 Abs. 1 SchKG).