3. In der Folge forderte die Aufsichtsbehörde den Schuldner sowie die Gläubigerin auf, das jeweilige Original des Zahlungsbefehls einzureichen. Beide Parteien kamen dieser Aufforderungen umgehend nach. Am 4. April 2019 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Der Schuldner hielt am 10. April 2019 an seinem Antrag fest und verlangte die Rückerstattung gepfändeter Guthaben. 4. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.