2 lich des zweiten Rechtsbegehrens. Sie führte aus, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sei der Zahlungsbefehl durch die Post und nicht von einem Betreibungsbeamten zugestellt worden. Die Post habe bestätigt, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die Gläubigerin reichte gleichentags eine Kopie des Gläubigerdoppels zu den Akten und erklärte, gestützt auf den ihr vorliegenden Zahlungsbefehl habe der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben.