Auf dem an das Amt retournierten Gläubigerdoppel war allerdings kein Rechtsvorschlag protokolliert, weshalb das Amt die Post um weitere Abklärungen bat. Das führte zur Auskunft, beim Scanning sei ein Fehler passiert und im Zusammenhang mit der Betreibungsurkunde Nr. xy.________ sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden (VB 4).