Beweis für das Erheben des Rechtsvorschlages Der Zahlungsbefehl wird jeweils im Doppel ausgefertigt, ein Exemplar für den Betriebenen und eines für den Betreibenden. Jedes Exemplar ist eine öffentliche Urkunde. Bei Abweichungen zwischen dem Schuldner- und Gläubigerexemplar geht das Schuldnerexemplar vor (Art. 70 Abs. 1 SchKG). Das gilt namentlich für die Angaben zur Zustellung und zum Rechtsvorschlag (E. 5 - 10). Erwägungen: