{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2019-04-17", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2019-93_2019-04-17.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2019_93_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77824bd776d255cf26fdfd7d20e750827bcd5968cce51ac5a618523d3d47bbee87eee4c19c93aeb21449199f23bee66c0eb?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77824bd776d255cf26fdfd7d20e750827bcd5968cce51ac5a618523d3d47bbee87eee4c19c93aeb21449199f23bee66c0eb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2019_93", "Checksum": "64a506ccd905fdcc900c1fbbfa6083ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2019 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 17.04.2019 ABS 2019 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 17.04.2019 ABS 2019 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweis für das Erheben des Rechtsvorschlages | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 05:10:41", "Checksum": "909afa69436a5aad32474488a4e238d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 17.04.2019 ABS 2019 93\nRegeste:\nBeweis für das Erheben des Rechtsvorschlages | BA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 19 93\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. April 2019\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter\nsowie Gerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nSchuldner/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Rechtsvorschlag\nRegeste:\n\nBeweis für das Erheben des Rechtsvorschlages\nDer Zahlungsbefehl wird jeweils im Doppel ausgefertigt, ein Exemplar für den Betriebenen\nund eines für den Betreibenden. Jedes Exemplar ist eine öffentliche Urkunde. Bei Abweichungen zwischen dem Schuldner- und Gläubigerexemplar geht das Schuldnerexemplar\nvor (Art. 70 Abs. 1 SchKG). Das gilt namentlich für die Angaben zur Zustellung und zum\nRechtsvorschlag (E. 5 - 10).\n\nErwägungen:\n\n1. Die Gemeinde B.________ (Gläubigerin) betreibt den Schuldner für eine\nausstehende Forderung aus Alimentenbevorschussung. In einer ersten Betreibung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom Oktober 2018 erhob der Schuldner erwiesenermassen Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. xx.________, Vernehmlassungsbeilage [VB] 6).\n\nDaraufhin leitete die Gläubigerin eine zweite Betreibung mit einem reduzierten\nForderungsbetrag ein. In der zweiten Betreibung (Nr. xy.________) konnte\ndem Schuldner am 29. November 2018 der Zahlungsbefehl auf dem Postweg\nzugestellt werden (VB 1). Gemäss Sendungsverfolgung der Post (VB 2) soll\nder Schuldner auch in dieser Betreibung gleichentags Rechtsvorschlag erhoben haben.\n\nAuf dem an das Amt retournierten Gläubigerdoppel war allerdings kein\nRechtsvorschlag protokolliert, weshalb das Amt die Post um weitere Abklärungen bat. Das führte zur Auskunft, beim Scanning sei ein Fehler passiert und im\nZusammenhang mit der Betreibungsurkunde Nr. xy.________ sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden (VB 4).\n\nGestützt auf diese Angaben korrigierte die Dienststelle Mittelland den Eintrag\nim Geschäftsprotokoll und löschte den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung. Die Gläubigerin stellte am 19. Februar 2019 das Fortsetzungsbegehren, worauf am 14. März 2019 die Pfändung vollzogen werden konnte.\n\n2. Dagegen beschwerte sich A.________ am 15. März 2019 bei der Aufsichtsbehörde mit den Begehren um Aufhebung der Pfändung (RB 1) und um Ausrichtung einer Entschädigung (RB 2). Er trug vor, gegenüber einem Betreibungsbeamten, namens X.________, Rechtsvorschlag erhoben zu haben, was\nauf seinem Zahlungsbefehl auch so verurkundet sei.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 28. März 2019 schloss die Dienststelle Mittelland\nauf Abweisung von Rechtsbegehren 1 und verzichtet auf einen Antrag hinsicht-\n\n2\nlich des zweiten Rechtsbegehrens. Sie führte aus, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sei der Zahlungsbefehl durch die Post und nicht von\neinem Betreibungsbeamten zugestellt worden. Die Post habe bestätigt, dass\nkein Rechtsvorschlag erhoben worden sei.\n\nDie Gläubigerin reichte gleichentags eine Kopie des Gläubigerdoppels zu den\nAkten und erklärte, gestützt auf den ihr vorliegenden Zahlungsbefehl habe der\nSchuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben.\n\n3. In der Folge forderte die Aufsichtsbehörde den Schuldner sowie die Gläubigerin auf, das jeweilige Original des Zahlungsbefehls einzureichen. Beide Parteien kamen dieser Aufforderungen umgehend nach.\n\nAm 4. April 2019 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Der\nSchuldner hielt am 10. April 2019 an seinem Antrag fest und verlangte die\nRückerstattung gepfändeter Guthaben.\n\n4. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n5. Der Zahlungsbefehl wird jeweils im Doppel ausgefertigt, ein Exemplar für den\nBetriebenen und eines für den Betreibenden. Jedes Exemplar ist eine öffentliche Urkunde. Bei Abweichungen zwischen dem Schuldner- und Gläubigerexemplar geht das Schuldnerexemplar vor (Art. 70 Abs. 1 SchKG).\n\nAbweichungen kommen wohl am häufigsten bei den vom Betreibungsbeamten\nerst nach der Zustellung einzufügenden Angaben vor. Die praktische Bedeutung von Art. 70 Abs. 1 letzter Satz SchKG liegt denn auch in erster Linie bei\nden Angaben zur Zustellung (Art. 72 SchKG) und zum Rechtsvorschlag (Art.\n76 i.V.m. Art. 74 SchKG). Die irrtümliche Angabe auf dem Gläubigerdoppel,\nder Schuldner habe keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann im Uebrigen sowohl durch das Schuldnerdoppel, als auch durch andere Beweismittel widerlegt werden (WÜTHRICH/SCHOCH, Basler Kommentar zum SchKG, N 10 zu\nArt. 70 SchKG).\n\n"}