10. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Aussonderungsverfügung des Konkursamtes vom 20. September 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 11. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 8 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: