9.5 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Konkursamt sei anzuweisen, nach Bestimmung der Verfahrensart einen Gläubigerbeschluss über die Anerkennung der Eigentumsansprüche der K.________ GmbH zu erwirken, wird die Beschwerde abgewiesen. Das Konkursamt wird je nachdem, in welchem Verfahren (ordentli- ches- oder summarisches Verfahren) der Konkurs durchgeführt wird, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften anwenden bzw. einen Gläubigerbeschluss erwirken oder nicht.