9.4 Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 51 KOV vorliegt bzw. dass das Dritteigentum offensichtlich erwiesen ist. Aus den Akten geht hervor, dass die K.________ GmbH die Schlüssel der Container, welche sie zu besitzen behauptet und durch ein Foto belegt, weder anlässlich des Retentionsverfahrens noch im Konkursverfahren beim Amt eingereicht hat. Weiter ist unklar, ob es sich bei den Schlüsseln auf dem Foto tatsächlich um die Schlüssel für die hier fraglichen Container handelt.