9.2 Wie hiervor unter Ziff. 7.2 erwähnt, kann gemäss Art. 51 KOV die Konkursverwaltung ausnahmsweise eine direkte Aussonderung von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden, vornehmen, wenn namentlich die Eigentumsverhältnisse liquid sind, d.h. das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten ist. 9.3 Beim Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer zur Übergabe der Sache und zur Eigentumsverschaffung, der Käufer zur Kaufpreiszahlung (Art. 184 Abs. 1 OR).