8.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, im vorliegenden Fall sei ein klarer Fall gemäss Art. 51 KOV nicht gegeben. Ob die für den Eigentumsübergang notwendige traditio rechtsgültig stattgefunden habe, sei durch die von der K.________ GmbH eingereichten Beweismittel keinesfalls hinreichend belegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Übergabe der strittigen G.________ bereits in F.________ habe stattfinden sollen, wenn doch diese gemäss Kaufvertrag zwischen der Konkursitin und der K.________ GmbH vom 15. Oktober 2019 (recte wohl: 2018) an den Erfüllungsort in Wien habe erfolgen sollen.